Diabetes-Wissen  »  Recht & Soziales
Schule, Ausbildung und Beruf

Kindergarten und Schule:
Grundsätzlich können auch Kinder mit Diabetes problemlos in einen normalen Kindergarten. Es muss aber sichergestellt sein, dass es aufgrund der Gesundheitslage zu keiner gravierenden Gefährdung kommt. Das Personal im Kindergarten (das gilt auch für die Schule) ist grundsätzlich nur zur Notfallhilfe verpflichtet; bei einer erkennbaren Unterzuckerung muss natürlich Traubenzucker oder Glukagon gegeben und ggf. der Notarzt gerufen werden. Die Blutzuckerkontrolle oder das Spritzen zählen nicht zu den Aufgaben des Kindergartenpersonals; die damit einhergehende Verantwortung muss nicht übernommen werden.

Soweit es zur „Integration“ des Kindes erforderlich ist – also um diesem den Besuch im regulären Kindergarten bzw. in der Schule zu ermöglichen –, kann man beim zuständigen Amt eine Integrationshilfe beantragen. Gewährt werden kann hierzu entweder eine Begleitperson bzw. ein ambulanter Pflegedienst, der während der Schulzeiten vorbeischaut. Alternativ können die Eltern auch ein persönliches soziales Budget beantragen, d. h. eine monatliche Geldleistung, mit der man selbst dann eine Begleitperson beauftragen und bezahlen kann.

Wenn durch Messen und Spritzen bei Schulprüfungen ein erheblicher Zeitverlust entsteht, kann beantragt werden, dass dem betroffenen Kind eine längere Bearbeitungszeit zugestanden wird.

Ausbildung und Beruf:
Bei der Wahl des (Ausbildungs-)Berufs kann es aufgrund eines Diabetes –  wenn auch nur in wenigen Ausnahmen – zu Einschränkungen kommen. So sind  beispielsweise die gesetzlichen Anforderungen an die Gesundheit von Piloten sehr streng. Auch die Tauglichkeitsvorschriften bei der  Bundeswehr gehen pauschal davon aus, dass insulinpflichtige Diabetiker keinen Dienst an der Waffe tun dürfen.

In Bewerbungsgesprächen darf man die Antwort verweigern – oder aber auch wahrheitswidrig den Diabetes verneinen, was meist taktisch klüger ist. Auch die Frage nach einem Schwerbehindertenausweis muss nach neuester Rechtsauffassung nicht mehr wahrheitsgemäß beantwortet werden – denn vielmals wird man mit Ausweis nicht eingestellt. Selbstverständlich sollte man dann aber seine (engsten) Kollegen über den Diabetes informieren, damit sie wissen, was im Notfall zu tun ist.

Nach Ablauf der Probezeit kann man – zumindest in Betrieben mit 10 und mehr Arbeitnehmern – nicht mehr ohne Grund gekündigt werden. Der Diabetes allein reicht als Grund nicht aus; allerdings ist eine Kündigung wegen Krankheit natürlich trotzdem möglich, nämlich dann, wenn (aufgrund hoher Fehlzeiten etc.) eine negative Zukunftsprognose besteht, dass man den Job krankheitsbedingt nicht mehr ausüben können wird. Wem allerdings ein Grad der Behinderung (GdB) von mind. 50 attestiert wird, genießt durch den Schwerbehindertenstatus einen besonderen Kündigungsschutz (bei Gleichstellung kann dafür auch ein GdB von 30 ausreichen) sowie weitere auch berufsrelevante Nachteilsausgleiche.

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