Diabetes-Journal-Newsletter – April 2011

Kündigung: Ihr Anspruch auf erhöhten Schutz

Arbeitnehmer mit Schwerbehindertenausweis können viele staatliche Unterstützungsmaßnahmen erhalten – die „Nachteilsausgleiche“. Neben der Möglichkeit zur vorzeitigen Altersrente und Inanspruchnahme zusätzlicher Steuerfreibeträge bringt eine amtlich festgestellte Schwerbehinderung vor allem auch einen erhöhten Kündigungsschutz.

Schwerbehinderten Arbeitnehmern kann nämlich nur dann gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber hierfür die Zustimmung der Integrationsbehörde erteilt wurde – dies ist unabhängig von der Betriebsgröße und gilt auch in Kleinstbetrieben. Ohne eine solche Zustimmung ist die Kündigung immer unwirksam.

Allein aufgrund des Diabetes wird leider nicht immer eine Schwerbehinderung anerkannt; oftmals stellen die Ämter dafür lediglich einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 bzw. 40 fest. Dieser GdB reicht nicht aus, um die mit einer Schwerbehinderung verbundenen Nachteilsausgleiche zu bekommen. Aber auch ein Betroffener mit einem niedrigereren GdB als 50 kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden.

Denn Behinderte, die einen GdB von  mindestens 30 erreichen, können  gemäß §  2, Abs.  3 SGB  IX auf Antrag mit Schwerbehinderten gleichgestellt werden – nämlich dann, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen  geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Diese Gleichstellung führt  dann dazu, dass man grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz genießt wie ein Schwerbehinderter. Im Gegensatz zu Schwerbehinderten besteht allerdings kein Anspruch auf Zusatzurlaub.

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